Verkehrsrechtliche Anordnung für Drück- bzw. Treibjagden

Erstellt am

Das Landratsamt Heilbronn, Straßenverkehrsbehörde, hat am 29.10.2014 eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung anlässlich der Durchführung von Treib- bzw. Drückjagden festgelegt. Demnach handelt es sich bei einer Jagd, die im öffentlichen Interesse liegt (z.B. zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes) um keine Sondernutzung im Sinne von § 29 StVO sondern um eine verkehrsrechtliche Angelegenheit die vom Straßenbaulastträger zu erfüllen ist.

Dazu sind folgende Hinweise zu beachten:

siehe dazu

Schreiben an Jäger Verfahensweise VA Jagd vom LRA Heilbronn

 

 

Jagdbetrieb